Sofortmeldung bei Aushilfen, Minijob und kurzfristiger Beschäftigung

Sofortmeldung bei Aushilfen, Minijob und kurzfristiger Beschäftigung

Viele Betriebe gehen davon aus, dass bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen keine Sofortmeldung erforderlich ist. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Was gilt wirklich?

In bestimmten Branchen – wie Gastronomie, Bau, Sicherheitsdienste oder Gebäudereinigung – ist die Sofortmeldung unabhängig vom Beschäftigungsumfang Pflicht. Das bedeutet: Auch Aushilfen, Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte müssen vor Arbeitsbeginn gemeldet werden .

Was ist zu tun?

  • Vor Arbeitsbeginn: Sofortmeldung elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln.

  • Angaben: Name, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers und Beschäftigungsbeginn.

Fazit:

Auch bei geringfügigen Beschäftigungen in bestimmten Branchen ist die Sofortmeldung Pflicht. Digitale Tools wie Sofortmelder.de helfen, diese Vorgaben einfach und rechtssicher umzusetzen.

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