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Online-Datenabruf der eAU: die Rückmeldegründe

Online-Datenabruf der eAU: die Rückmeldegründe

Online-Datenabruf der eAU: die Rückmeldegründe

Unternehmen rufen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) auf digitalem Weg ab. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie erhalten die Meldung direkt von der Krankenkasse. Welche Rückmeldegründe dabei möglich sind, finden Sie in diesem Überblick.

Beschäftigte müssen sich zwar bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden, müssen jedoch nicht mehr ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterleiten, wenn sie gesetzlich versichert sind.
 
Stattdessen rufen Arbeitgeber die eAU direkt bei der Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm ab. Wenn Sie kein Entgeltabrechnungs-Programm haben, können Sie dafür auch das SV-Meldeportal Öffnet in einem neuen Fenster nutzen. Die Krankenkasse meldet dann zurück, welche Daten ihr vorliegen.

Mögliche Rückmeldegründe

Auf ihre AU-Abfragen erhalten Sie als Arbeitgeber diese Rückmeldegründe:

1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person

2 = AU bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Dann werden diese Daten übermittelt:

Name der beschäftigten Person
Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
Angaben zu einem möglichen Unfall (auch Arbeitsunfall) oder zu dessen Folgen

3 = Krankenhaus bei stationären Krankenhausaufenthalten

Dann werden diese Daten übermittelt:

Name der beschäftigten Person
Beginn des Aufenthalts
Tatsächliches oder voraussichtliches Ende des Aufenthalts

Bis Ende 2024 mussten Arbeitgeber das tatsächliche Ende des Aufenthalts erneut anfragen. 

Seit 2025 wurde das Verfahren für Arbeitgeber erleichtert: Die Krankenkasse übermittelt das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthalts aktiv an den Arbeitgeber. Das gilt unter der Voraussetzung, dass eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.

4 = Nachweis liegt nicht vor

In diesem Fall liegen keine AU-Daten zum abgefragten Abwesenheitsdatum vor.

5 = Reha/Vorsorge bei stationären Reha- und Vorsorgemaßnahmen

Dann werden diese Daten übermittelt:

Name der beschäftigten Person
Beginn des Aufenthalts
Tatsächliches oder voraussichtliches Ende des Aufenthalts

6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung

In diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, jedoch ohne genaue Angabe der Zeiten.

7 = In Prüfung

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält, und wenn von der versicherten Person eine Korrektur angefordert wurde. Reicht die oder der Versicherte eine korrigierte AU-Bescheinigung innerhalb von 28 Tagen ein, werden diese aktiv an den Arbeitgeber zurückgemeldet.

8 = Anderer Nachweis liegt vor

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn ausländische oder privatärztliche AU-Zeiten bestätigt wurden. In diesem Fall wird die Angabe übermittelt, dass ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten.

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (bei Kassenwechsel)

Dieser Rückmeldegrund wird übermittelt, wenn eine AU-Abfrage eines Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen). Zusätzlich erhält der Arbeitgeber auch eine Rückmeldung von der Vorkasse.

Tipp: Am besten rufen Sie die Daten nicht direkt am Tag der ärztlichen Krankschreibung ab, sondern einen Tag später.

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